Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Anbieter: Limitless Charging UG (haftungsbeschränkt), Im Bauerfeld 31, 41363 Jüchen
Stand: 11. Juni 2026

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Diese AGB regeln Geschäftsbeziehungen ausschließlich mit Unternehmern und juristischen Personen, nicht mit Verbrauchern. Sie gelten für Verkauf und Betrieb von Powerbank-Sharing-Stationen sowie zugehörige Service-Leistungen. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert. Rechtserhebliche Erklärungen benötigen Textform.

Vertragsmodell: Das Geschäftsmodell besteht aus zwei rechtlich getrennten Elementen — dem einmaligen Verkauf der Powerbank-Sharing-Hardware und einem laufenden Servicevertrag für die Bereitstellung der technischen Infrastruktur (Operator-App, Backend, Zahlungsabwicklung, Support). Es liegt kein Franchisevertrag im Sinne der gängigen deutschen Rechtsauffassung vor: Der Kunde ist eigenständiger Unternehmer, ohne Weisungsrecht des Anbieters über das Geschäft und ohne Eingliederung in eine vertikal organisierte Vertriebsstruktur.

Begriffsbestimmungen: „Hardware" = die Powerbank-Sharing-Station nebst zugehörigen Powerbanks; „Servicegebühr" = laufende Vergütung für die Bereitstellung der technischen Infrastruktur, berechnet auf den Brutto-Ausleihumsatz; „Servicevertrag" = laufender Vertrag über die Bereitstellung dieser Infrastruktur; „Brutto-Ausleihumsatz" = Summe aller Endkundenzahlungen vor Abzug der Servicegebühr und ggf. Zahlungsabwickler-Entgelte.

§ 2 Vertragsgegenstand, Stations-Pakete, Leistungsumfang

Der Anbieter bietet drei Stations-Pakete an. Jedes Paket besteht aus einer einmaligen Hardware-Investition zzgl. einer laufenden Servicegebühr in Prozent vom Brutto-Ausleihumsatz:

  • Solo — 1.490,00 EUR netto Hardware-Investition, 1 Station S8 + 8 Powerbanks, 20 % laufende Servicegebühr.
  • Squad — 6.200,00 EUR netto Hardware-Investition, 5 Stationen S8 + 40 Powerbanks, 20 % laufende Servicegebühr, persönliches Onboarding inklusive.
  • Network — 9.900,00 EUR netto Hardware-Investition, 10 Stationen S8 + 80 Powerbanks, 20 % laufende Servicegebühr, persönliches Onboarding inklusive.

In allen Paketen enthalten sind: Konfiguration und Einrichtung der Stationen vor Auslieferung, Bereitstellung der technischen Infrastruktur (Operator-Web-App, Backend, 24/7-Monitoring), vollständige Abwicklung der Endkundenzahlungen sowie laufender Endkunden-Support und Wartung.

Je Station wird eine zusätzliche Powerbank gratis mitgeliefert (Solo +1, Squad +5, Network +10), sodass insgesamt neun Powerbanks je Station zur Verfügung stehen.

Ein regionaler Gebiets- oder Exklusivitätsschutz besteht nicht automatisch. Ein solcher Schutz wird, sofern gewünscht, gesondert und ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart.

§ 3 Unverbindlichkeit von Umsatz-, Auslastungs- und Wirtschaftlichkeitsangaben

Alle Angaben zu möglichen Umsätzen und Renditen sind ausdrücklich unverbindlich. Sie stellen weder eine Zusicherung noch eine Garantie dar. Der Kunde trägt eigenverantwortlich die Wirtschaftlichkeitsprüfung.

§ 4 Angebot und Vertragsschluss, kein Widerrufsrecht

Angebote des Anbieters sind freibleibend. Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot, das der Anbieter innerhalb von 14 Tagen annehmen kann.

Limitless Charging schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern und juristischen Personen im Sinne des § 14 BGB. Es handelt sich um reine B2B-Geschäfte. Das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher nach §§ 312g, 355 BGB findet keine Anwendung. Mit Vertragsschluss ist die Bestellung verbindlich; eine einseitige Rückabwicklung durch den Kunden ist nicht möglich, sofern nicht gesetzliche Mängelansprüche (§ 13) oder eine einvernehmliche Aufhebung vorliegen.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Servicegebühr

Die Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Einmalige Hardware-Investition (fällig bei Vertragsschluss)

  • Solo: 1.490,00 EUR netto
  • Squad: 6.200,00 EUR netto
  • Network: 9.900,00 EUR netto

Einmalige Lizenzgebühr

Zusätzlich zur Hardware-Investition fällt bei Vertragsschluss eine einmalige Lizenzgebühr von 1.500,00 EUR netto an. Im Rahmen einer zeitlich befristeten Aktion entfällt diese Lizenzgebühr derzeit vollständig (0,00 EUR). Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf den Bestellseiten ausgewiesene Aktionszeitraum; nach dessen Ablauf wird die Lizenzgebühr wieder regulär berechnet.

Laufende Servicegebühr (in % vom Brutto-Ausleihumsatz)

  • Solo: 20 % der Brutto-Ausleiheinnahmen
  • Squad: 20 % der Brutto-Ausleiheinnahmen
  • Network: 20 % der Brutto-Ausleiheinnahmen

Die Servicegebühr wird unmittelbar vom Anbieter aus den eingehenden Endkundenzahlungen einbehalten; der verbleibende Anteil wird monatlich an den Kunden ausgezahlt (siehe § 8).

Rechnungen für die einmalige Hardware-Investition sind innerhalb von 14 Tagen fällig; Verzugszinsen nach BGB zuzüglich einer Mahnpauschale von 40,00 EUR.

§ 6 Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang

Lieferung ab Lager des Anbieters. Die maximale Lieferfrist beträgt spätestens 6 Wochen nach vollständigem Zahlungseingang. Wird diese Frist aus vom Anbieter zu vertretenden Gründen überschritten, kann der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung kostenfrei kündigen und erhält bereits geleistete Zahlungen erstattet. Gefahrübergang erfolgt bei Übergabe; beim Versand mit Auslieferung an den Spediteur.

§ 7 Eigentumsverhältnisse

Die im jeweiligen Paket enthaltenen Stationen und Powerbanks (Hardware) gehen mit vollständiger Bezahlung der einmaligen Hardware-Investition in das Eigentum des Kunden über. Bis zur vollständigen Bezahlung gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Anbieters.

Software, Operator-Web-App, Backend, Markenrechte und alle damit verbundenen Schutzrechte bleiben Eigentum des Anbieters; der Kunde erhält für die Dauer des Lizenzvertrages ein zweckgebundenes, nicht übertragbares Nutzungsrecht.

Der Kunde muss die Hardware pfleglich behandeln und darf an Hardware und Software keine Modifikationen vornehmen.

§ 8 Zahlungsabwicklung mit Endkunden, Umsatzanteile

Der Anbieter wickelt die Endkundenzahlungen ab. Der Kunde bestimmt die Endkundenpreise unter Beachtung rechtlicher Vorgaben. Die Auszahlung der Umsatzanteile erfolgt monatlich nachschüssig. Einwendungen gegen Abrechnungen müssen innerhalb von 30 Tagen erhoben werden.

Vom auszuzahlenden Umsatzanteil werden die Entgelte des Zahlungsdienstleisters (Zahlungsabwickler-Gebühren) abgezogen, die auf den über die Stationen des Kunden erzielten Ausleihumsatz entfallen. Der auszuzahlende Betrag ergibt sich somit aus dem Brutto-Ausleihumsatz abzüglich der Servicegebühr (§ 5) und der anteiligen Zahlungsabwickler-Gebühren.

§ 9 Pflichten und Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde muss die Station bestimmungsgemäß betreiben, angemessen sichern und vor Vandalismus sowie Flüssigkeiten schützen. Er sorgt für Stromversorgung und Internet. Betriebsstörungen müssen unverzüglich gemeldet werden. Der Kunde darf die Hard- und Software nicht modifizieren. Er verantwortet die rechtliche Compliance am Standort und gegenüber den Endkunden.

§ 10 Haftung des Kunden für Schäden, Verlust und Diebstahl

Der Anbieter trägt technische Defekte und Powerbank-Verlust im normalen Ausleihbetrieb. Der Kunde haftet für Schäden durch unsachgemäße Aufstellung, Flüssigkeitsschäden, Vandalismus und Diebstahl (bei Verletzung von Sicherungspflichten).

Schadenspauschalen (netto)

  • Powerbank-Verlust außerhalb Ausleihprozess: 15,00 €
  • Display-Beschädigung: 250,00 €
  • Totalverlust: 800,00 €

§ 11 Versicherungsempfehlung

Der Anbieter empfiehlt eine Versicherung gegen Diebstahl, Sturzschaden und Vandalismus. Diese ist keine Pflicht; der Kunde trägt das wirtschaftliche Risiko ohne Versicherung selbst.

§ 12 Behandlung der Powerbanks im Ausleihbetrieb

Bei Ausleihe wird auf der Zahlungskarte des Endkunden eine Kaution reserviert. Deren Höhe legt der Kunde (Stationsbetreiber) fest; empfohlen werden 15,00 EUR. Nicht zurückgegebene Powerbanks gehen mit Einbehalt der Kaution in das Eigentum des Endkunden über; der Anbieter sendet dem Kunden kostenfrei Ersatz, sodass die Station voll bestückt bleibt.

§ 13 Mängelhaftung (Gewährleistung)

Es gilt die gesetzliche Mängelhaftung mit folgenden Besonderheiten: Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang (abweichend vom BGB). Der Anbieter kann zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung wählen.

§ 14 Haftung des Anbieters

Der Anbieter haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit nur für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für wesentliche Vertragspflichten (begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden). Eine Haftung für entgangene Einnahmen bei Störungen, für die der Anbieter nicht verantwortlich ist, ist ausgeschlossen.

§ 15 Datenschutz

Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß DSGVO und BDSG. Bei Endkundendaten wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen. Details siehe Datenschutzerklärung.

§ 16 Geheimhaltung, Schutzrechte

Der Kunde behandelt vertrauliche Informationen des Anbieters vertraulich (5 Jahre nach Vertragsende). Alle Schutzrechte verbleiben beim Anbieter; der Kunde erhält begrenzte Nutzungsrechte.

§ 17 Laufzeit und Kündigung

Der Lizenzvertrag läuft auf unbestimmte Zeit, solange der Kunde mindestens eine Station aktiv betreibt. Es gibt keine feste Mindestlaufzeit.

Der Vertrag endet automatisch, wenn der Kunde sämtliche Stationen dauerhaft außer Betrieb nimmt (z. B. durch Geschäftsaufgabe, Stilllegung oder Rückgabe gegen Rückkauf-Vereinbarung). Eine ordentliche Kündigung zum Ende eines Kalendermonats ist mit einer Frist von 3 Monaten möglich.

Außerordentliche Kündigungsrechte aus wichtigem Grund (z. B. wiederholte erhebliche Vertragsverletzungen) bleiben unberührt.

Die Hardware-Investition bleibt unabhängig vom Vertragsstatus im Eigentum des Kunden. Eine Rückkauf-Option des Anbieters ist in § 18 geregelt; eine hiervon abweichende, individuell getroffene vertragliche Vereinbarung geht vor.

§ 18 Vorgehen nach Vertragsende

Da die Hardware (Stationen und Powerbanks) mit Bezahlung der Hardware-Investition in das Eigentum des Kunden übergeht (§ 7), besteht nach Vertragsende keine Rückgabepflicht.

Mit Vertragsende endet jedoch das Nutzungsrecht des Kunden an Software, Operator-Web-App und Backend. Die Stationen lassen sich ohne diese Komponenten nicht im Sharing-Betrieb nutzen.

Der Anbieter bietet auf Wunsch des Kunden den Rückkauf der Hardware an. Der Rückkaufwert entspricht dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge: (a) 50 % des Netto-Kaufpreises der betroffenen Station(en) oder (b) dem Netto-Kaufpreis abzüglich der bereits an den Kunden geleisteten Auszahlungen. Die Rückkaufoption kann im Zeitfenster von Monat 12 bis Monat 24 nach Lieferung ausgeübt werden. Betrifft der Rückkauf mehrere Stationen, wird der Rückkaufwert auf Basis des Durchschnitts der betroffenen Stationen berechnet. Eine hiervon abweichende, individuell getroffene vertragliche Vereinbarung geht vor.

§ 19 Exportkontrolle

Der Kunde muss nationale und internationale Exportkontrollvorschriften sowie Embargos beachten.

§ 20 Schlussbestimmungen

Anwendbares Recht: deutsches Recht (ohne CISG). Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand: Jüchen. Änderungen bedürfen der Schriftform.