Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Anbieter: Limitless Charging UG (haftungsbeschränkt), Im Bauerfeld 31, 41363 Jüchen
Stand: 5. Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Diese AGB regeln Geschäftsbeziehungen ausschließlich mit Unternehmern und juristischen Personen, nicht mit Verbrauchern. Sie gelten für Verkauf und Betrieb von Powerbank-Sharing-Stationen sowie zugehörige Service-Leistungen. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert. Rechtserhebliche Erklärungen benötigen Textform.

Vertragsmodell: Das Geschäftsmodell besteht aus zwei rechtlich getrennten Elementen — dem einmaligen Verkauf der Powerbank-Sharing-Hardware und einem laufenden Servicevertrag für die Bereitstellung der technischen Infrastruktur (Operator-App, Backend, Zahlungsabwicklung, Support). Es liegt kein Franchisevertrag im Sinne der gängigen deutschen Rechtsauffassung vor: Der Kunde ist eigenständiger Unternehmer, ohne Weisungsrecht des Anbieters über das Geschäft und ohne Eingliederung in eine vertikal organisierte Vertriebsstruktur.

Begriffsbestimmungen: „Hardware" = die Powerbank-Sharing-Station nebst zugehörigen Powerbanks; „Servicegebühr" = laufende Vergütung für die Bereitstellung der technischen Infrastruktur, berechnet auf den Brutto-Ausleihumsatz; „Servicevertrag" = laufender Vertrag über die Bereitstellung dieser Infrastruktur; „Brutto-Ausleihumsatz" = Summe aller Endkundenzahlungen vor Abzug der Servicegebühr und ggf. Zahlungsabwickler-Entgelte.

§ 2 Vertragsgegenstand, Stations-Pakete, Leistungsumfang

Der Anbieter bietet drei Stations-Pakete an. Jedes Paket besteht aus einer einmaligen Hardware-Investition zzgl. einer laufenden Servicegebühr in Prozent vom Brutto-Ausleihumsatz:

  • Solo — 1.490,00 EUR netto Hardware-Investition, 1 Station S8 + 8 Powerbanks, 20 % laufende Servicegebühr.
  • Squad — 6.200,00 EUR netto Hardware-Investition, 5 Stationen S8 + 40 Powerbanks, 20 % laufende Servicegebühr, persönliches Onboarding inklusive.
  • Network — 9.900,00 EUR netto Hardware-Investition, 10 Stationen S8 + 80 Powerbanks, 20 % laufende Servicegebühr, persönliches Onboarding inklusive.

In allen Paketen enthalten sind: Konfiguration und Einrichtung der Stationen vor Auslieferung, Bereitstellung der technischen Infrastruktur (Operator-Web-App, Backend, 24/7-Monitoring), vollständige Abwicklung der Endkundenzahlungen sowie laufender Endkunden-Support und Wartung.

Je Station wird eine zusätzliche Powerbank gratis mitgeliefert (Solo +1, Squad +5, Network +10), sodass insgesamt neun Powerbanks je Station zur Verfügung stehen.

Ein regionaler Gebiets- oder Exklusivitätsschutz besteht nicht automatisch. Ein solcher Schutz wird, sofern gewünscht, gesondert und ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart.

§ 3 Unverbindlichkeit von Umsatz-, Auslastungs- und Wirtschaftlichkeitsangaben

Alle Angaben zu möglichen Umsätzen und Renditen sind ausdrücklich unverbindlich. Sie stellen weder eine Zusicherung noch eine Garantie dar. Der Kunde trägt eigenverantwortlich die Wirtschaftlichkeitsprüfung.

§ 4 Angebot und Vertragsschluss, kein Widerrufsrecht

Angebote des Anbieters sind freibleibend. Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot, das der Anbieter innerhalb von 14 Tagen annehmen kann.

Limitless Charging schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern und juristischen Personen im Sinne des § 14 BGB. Es handelt sich um reine B2B-Geschäfte. Das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher nach §§ 312g, 355 BGB findet keine Anwendung. Mit Vertragsschluss ist die Bestellung verbindlich; eine einseitige Rückabwicklung durch den Kunden ist nicht möglich, sofern nicht gesetzliche Mängelansprüche (§ 13) oder eine einvernehmliche Aufhebung vorliegen.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Servicegebühr

Die Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Einmalige Hardware-Investition (fällig bei Vertragsschluss)

  • Solo: 1.490,00 EUR netto
  • Squad: 6.200,00 EUR netto
  • Network: 9.900,00 EUR netto

Einmalige Lizenzgebühr

Zusätzlich zur Hardware-Investition fällt bei Vertragsschluss eine einmalige Lizenzgebühr von 1.500,00 EUR netto an. Im Rahmen einer zeitlich befristeten Aktion entfällt diese Lizenzgebühr derzeit vollständig (0,00 EUR). Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf den Bestellseiten ausgewiesene Aktionszeitraum; nach dessen Ablauf wird die Lizenzgebühr wieder regulär berechnet.

Laufende Servicegebühr (in % vom Brutto-Ausleihumsatz)

  • Solo: 20 % der Brutto-Ausleiheinnahmen
  • Squad: 20 % der Brutto-Ausleiheinnahmen
  • Network: 20 % der Brutto-Ausleiheinnahmen

Die Servicegebühr wird unmittelbar vom Anbieter aus den eingehenden Endkundenzahlungen einbehalten; der verbleibende Anteil wird monatlich an den Kunden ausgezahlt (siehe § 8).

Rechnungen für die einmalige Hardware-Investition sind innerhalb von 14 Tagen fällig; Verzugszinsen nach BGB zuzüglich einer Mahnpauschale von 40,00 EUR.

§ 6 Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang

Lieferung ab Lager des Anbieters. Die maximale Lieferfrist beträgt spätestens 6 Wochen nach vollständigem Zahlungseingang. Wird diese Frist aus vom Anbieter zu vertretenden Gründen überschritten, kann der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung kostenfrei kündigen und erhält bereits geleistete Zahlungen erstattet. Gefahrübergang erfolgt bei Übergabe; beim Versand mit Auslieferung an den Spediteur.

§ 7 Eigentumsverhältnisse

Die im jeweiligen Paket enthaltenen Stationen und Powerbanks (Hardware) gehen mit vollständiger Bezahlung der einmaligen Hardware-Investition in das Eigentum des Kunden über. Bis zur vollständigen Bezahlung gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Anbieters.

Software, Operator-Web-App, Backend, Markenrechte und alle damit verbundenen Schutzrechte bleiben Eigentum des Anbieters; der Kunde erhält für die Dauer des Lizenzvertrages ein zweckgebundenes, nicht übertragbares Nutzungsrecht.

Der Kunde muss die Hardware pfleglich behandeln und darf an Hardware und Software keine Modifikationen vornehmen.

§ 8 Zahlungsabwicklung mit Endkunden, Umsatzanteile

Der Anbieter wickelt die Endkundenzahlungen ab. Der Kunde bestimmt die Endkundenpreise unter Beachtung rechtlicher Vorgaben. Die Auszahlung der Umsatzanteile erfolgt monatlich nachschüssig. Einwendungen gegen Abrechnungen müssen innerhalb von 30 Tagen erhoben werden.

Vom auszuzahlenden Umsatzanteil werden die Entgelte des Zahlungsdienstleisters (Zahlungsabwickler-Gebühren) abgezogen, die auf den über die Stationen des Kunden erzielten Ausleihumsatz entfallen. Der auszuzahlende Betrag ergibt sich somit aus dem Brutto-Ausleihumsatz abzüglich der Servicegebühr (§ 5) und der anteiligen Zahlungsabwickler-Gebühren.

§ 9 Pflichten und Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde muss die Station bestimmungsgemäß betreiben, angemessen sichern und vor Vandalismus sowie Flüssigkeiten schützen. Er sorgt für Stromversorgung und Internet. Betriebsstörungen müssen unverzüglich gemeldet werden. Der Kunde darf die Hard- und Software nicht modifizieren. Er verantwortet die rechtliche Compliance am Standort und gegenüber den Endkunden.

§ 10 Haftung des Kunden für Schäden, Verlust und Diebstahl

Der Anbieter trägt technische Defekte und Powerbank-Verlust im normalen Ausleihbetrieb. Der Kunde haftet für Schäden durch unsachgemäße Aufstellung, Flüssigkeitsschäden, Vandalismus und Diebstahl (bei Verletzung von Sicherungspflichten).

Schadenspauschalen (netto)

  • Powerbank-Verlust außerhalb Ausleihprozess: 15,00 €
  • Display-Beschädigung: 250,00 €
  • Totalverlust: 800,00 €

§ 11 Versicherungsempfehlung

Der Anbieter empfiehlt eine Versicherung gegen Diebstahl, Sturzschaden und Vandalismus. Diese ist keine Pflicht; der Kunde trägt das wirtschaftliche Risiko ohne Versicherung selbst.

§ 12 Behandlung der Powerbanks im Ausleihbetrieb

Bei Ausleihe wird auf der Zahlungskarte des Endkunden eine Kaution reserviert. Deren Höhe legt der Kunde (Stationsbetreiber) fest; empfohlen werden 15,00 EUR. Nicht zurückgegebene Powerbanks gehen mit Einbehalt der Kaution in das Eigentum des Endkunden über; der Anbieter sendet dem Kunden kostenfrei Ersatz, sodass die Station voll bestückt bleibt.

§ 13 Mängelhaftung (Gewährleistung)

Es gilt die gesetzliche Mängelhaftung mit folgenden Besonderheiten: Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang (abweichend vom BGB). Der Anbieter kann zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung wählen.

§ 14 Haftung des Anbieters

Der Anbieter haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit nur für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für wesentliche Vertragspflichten (begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden). Eine Haftung für entgangene Einnahmen bei Störungen, für die der Anbieter nicht verantwortlich ist, ist ausgeschlossen.

§ 15 Datenschutz

Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß DSGVO und BDSG. Bei Endkundendaten wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen. Details siehe Datenschutzerklärung.

§ 16 Geheimhaltung, Schutzrechte

Der Kunde behandelt vertrauliche Informationen des Anbieters vertraulich (5 Jahre nach Vertragsende). Alle Schutzrechte verbleiben beim Anbieter; der Kunde erhält begrenzte Nutzungsrechte.

§ 17 Laufzeit und Kündigung

Der Lizenzvertrag läuft auf unbestimmte Zeit, solange der Kunde mindestens eine Station aktiv betreibt. Es gibt keine feste Mindestlaufzeit.

Der Vertrag endet automatisch, wenn der Kunde sämtliche Stationen dauerhaft außer Betrieb nimmt (z. B. durch Geschäftsaufgabe, Stilllegung oder Rückgabe gegen Rückkauf-Vereinbarung). Eine ordentliche Kündigung zum Ende eines Kalendermonats ist mit einer Frist von 3 Monaten möglich.

Außerordentliche Kündigungsrechte aus wichtigem Grund (z. B. wiederholte erhebliche Vertragsverletzungen) bleiben unberührt.

Die Hardware-Investition bleibt unabhängig vom Vertragsstatus im Eigentum des Kunden. Eine Rückkauf-Option des Anbieters ist in § 18 geregelt; eine hiervon abweichende, individuell getroffene vertragliche Vereinbarung geht vor.

§ 18 Vorgehen nach Vertragsende und Rückkaufoption

1. Da die Hardware mit vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Kunden übergeht (§ 7), besteht nach Vertragsende keine Rückgabepflicht. Mit Vertragsende endet das Nutzungsrecht an Software, Operator-App und Backend; die Stationen lassen sich ohne diese Komponenten nicht im Sharing-Betrieb nutzen.

2. Limitless räumt dem Kunden eine Rückkaufoption für eine Station seiner Erstbestellung ein. Die Auswahl der Station trifft der Kunde. Erstbestellung ist die erste Bestellung von Stationen des Kunden bei Limitless. Für weitere Bestellungen besteht die Option nicht.

3. Die Option kann im Zeitraum vom Beginn des 12. bis zum Ablauf des 18. Monats nach Lieferung der Erstbestellung ausgeübt werden. Die Ausübung erfolgt in Textform. Nach Ablauf dieses Zeitraums erlischt die Option.

4. Der Rückkaufwert entspricht 70 Prozent des auf die Station entfallenden anteiligen Netto-Kaufpreises abzüglich der durchschnittlichen Netto-Ausleiheinnahme je Station.

a) Der anteilige Netto-Kaufpreis ergibt sich aus dem Netto-Kaufpreis der Erstbestellung geteilt durch die Zahl der darin enthaltenen Stationen.

b) Die durchschnittliche Netto-Ausleiheinnahme je Station ergibt sich aus der Summe der Netto-Ausleiheinnahmen aller Stationen der Erstbestellung im Zeitraum von der Lieferung bis zur Ausübung, geteilt durch die Zahl dieser Stationen.

c) Netto-Ausleiheinnahme ist der Bruttoausleihumsatz einer Station abzüglich der Gebühren des Zahlungsdienstleisters, abzüglich der Servicegebühr nach § 11 und abzüglich der auf den Anteil des Kunden entfallenden Umsatzsteuer. Die Berechnung entspricht der auf limitlesscharging.de/rechner unter „Aufschlüsselung der Abzüge“ ausgewiesenen Reihenfolge.

d) Ergibt die Berechnung einen negativen Wert, beträgt der Rückkaufwert null.

e) Der Rückkaufwert ist ein Nettobetrag; eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer kommt hinzu.

5. Voraussetzung ist, dass jede Station der Erstbestellung an einem Aufstellort platziert war, den Limitless vor der Inbetriebnahme in Textform als geeignet eingestuft hat. Die Kriterien, nach denen Limitless einen Aufstellort als geeignet einstuft, stellt Limitless dem Kunden im Lizenznehmerbereich zur Verfügung. Der Kunde legt Limitless einen vorgesehenen Aufstellort vor der Inbetriebnahme über den Lizenznehmerbereich oder den Support vor; Limitless teilt das Ergebnis der Einstufung innerhalb von zehn Werktagen in Textform mit. Bei einem Standortwechsel gilt dies für jeden weiteren Aufstellort entsprechend.

6. Voraussetzung ist weiter, dass jede Station der Erstbestellung an mindestens 80 Prozent der Tage des Bezugszeitraums an einem nach Ziffer 5 eingestuften Aufstellort platziert und im Einsatz war.

a) Bezugszeitraum ist der Zeitraum von der Lieferung der Erstbestellung bis zur Ausübung der Option.

b) Im Einsatz ist eine Station an einem Tag, an dem sie mit dem Backend von Limitless verbunden und für Ausleihen verfügbar war. Maßgeblich sind die Daten des Backends von Limitless.

c) Tage, an denen eine Station aufgrund eines von Limitless zu vertretenden Umstands nicht im Einsatz war, insbesondere aufgrund eines Mangels oder eines Austauschs, bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

7. Der Kunde ist berechtigt, den Aufstellort einer Station während des Bezugszeitraums zu wechseln, auch mehrfach. Die Rückkaufoption bleibt davon unberührt.

a) Für jeden weiteren Aufstellort gilt Ziffer 5 entsprechend; er muss vor der Inbetriebnahme an diesem Ort von Limitless in Textform als geeignet eingestuft worden sein.

b) Die Einsatzquote nach Ziffer 6 ist über den gesamten Bezugszeitraum zu erreichen. Tage, an denen eine Station wegen eines Standortwechsels nicht im Einsatz war, bleiben bei der Berechnung berücksichtigt; eine Verlängerung des Bezugszeitraums findet nicht statt.

c) Ein Standortwechsel verlängert oder verschiebt den Ausübungszeitraum nach Ziffer 3 nicht.

8. Die zurückgegebene Station ist vollständig zurückzugeben, einschließlich sämtlicher Powerbanks, des Kartenlesegeräts, des Netzteils und des Zubehörs, funktionsfähig und frei von Beschädigungen, die über übliche Gebrauchsspuren hinausgehen. Die Station darf nicht optisch an eine Location angepasst worden sein.

9. Voraussetzung ist weiter, dass der Servicevertrag im Bezugszeitraum durchgehend bestand und zum Zeitpunkt der Ausübung keine offenen Forderungen von Limitless gegen den Kunden bestehen.

10. Voraussetzung ist weiter, dass die vom Kunden an jeder Station der Erstbestellung festgelegten Ausleihpreise (brutto) im gesamten Bezugszeitraum durchgehend mindestens den folgenden Werten entsprachen:

a) Der Ausleihpreis, auf eine Stunde umgerechnet, beträgt mindestens 3,00 Euro. Weicht die Abrechnungseinheit von einer Stunde ab, wird der Preis anteilig auf eine Stunde hoch- oder heruntergerechnet.

b) Die tägliche Preisobergrenze (Tagescap) beträgt mindestens 8,00 Euro.

c) Maßgeblich sind die im Backend von Limitless hinterlegten Preiseinstellungen der jeweiligen Station.

11. Rückversand und Transportversicherung trägt der Kunde. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang und Prüfung der Station bei Limitless.

12. Eine zwischen den Parteien individuell getroffene, von diesem Paragraphen abweichende Vereinbarung geht vor.

§ 19 Exportkontrolle

Der Kunde muss nationale und internationale Exportkontrollvorschriften sowie Embargos beachten.

§ 20 Schlussbestimmungen

Anwendbares Recht: deutsches Recht (ohne CISG). Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand: Jüchen. Änderungen bedürfen der Schriftform.

§ 21 Standortgarantie

1. Gegenstand
Der Anbieter gewährt dem Kunden für Stationen aus seiner Erstbestellung eine freiwillige Standortgarantie. Sie bezieht sich ausschließlich darauf, dass für die erworbenen Stationen ein Aufstellort gefunden wird; sie enthält keine Zusage über Umsätze, Auslastung oder Wirtschaftlichkeit (§ 3 bleibt unberührt) und stellt keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt. Ein Anspruch besteht nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen.

2. Garantiezeitraum
Der Garantiezeitraum beträgt drei Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung der Station an den Kunden. Maßgeblich ist das Zustelldatum des Versanddienstleisters.

3. Garantiefall
Der Garantiefall tritt ein, wenn der Kunde im Garantiezeitraum für keine einzige der bestellten Stationen einen Aufstellort gewinnen konnte. Hat der Kunde für mindestens eine Station einen Aufstellort gewonnen, ist die Garantie für die gesamte Bestellung ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn dieser Aufstellort später wieder entfällt; für diesen Fall steht dem Kunden der jederzeitige kostenlose Standortwechsel offen.

4. Mitwirkung des Anbieters im Garantiezeitraum
Der Anbieter stellt dem Kunden die Akquisematerialien aus dem Lizenznehmerbereich zur Verfügung und vermittelt ihm im Garantiezeitraum Standortanfragen aus dem eigenen Netzwerk, soweit solche für seine Region vorliegen. Lehnt der Kunde einen vermittelten Aufstellort ab, der die Kriterien des Leitfadens „Gute Location“ erfüllt, entfällt der Garantieanspruch.

5. Nachweis eigener Akquise
5.1 Der Kunde weist eigene Akquisebemühungen nach. Als Nachweis gelten dokumentierte Erstkontakte zu mindestens 50 verschiedenen Locations innerhalb des Garantiezeitraums. Jeder Kontakt ist mit Datum, Name und Anschrift der Location sowie dem Kommunikationsweg zu belegen; zulässig sind E-Mails, Nachrichten aus Messenger- oder Social-Media-Diensten, Telefonnotizen und Besuchsprotokolle. Mehrfachkontakte zu derselben Location zählen als ein Kontakt.

5.2 Die nachgewiesenen Kontakte müssen den Kriterien für die Standortansprache entsprechen, die der Anbieter im Lizenznehmerbereich bereitstellt. Maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt der Bestellung dort veröffentlicht war. Kontakte, die diesen Kriterien erkennbar nicht entsprechen, werden nicht mitgezählt; das gilt insbesondere für unpersönliche Massennachrichten ohne Bezug zur jeweiligen Location.

5.3 Wird der Nachweis nach 5.1 und 5.2 nicht erbracht, besteht kein Garantieanspruch.

6. Geltendmachung
Der Kunde macht den Anspruch innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des Garantiezeitraums in Textform gegenüber dem Anbieter geltend und legt dabei den Nachweis nach Ziffer 5 vor. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.

7. Nachbesserungsfrist
7.1 Nach Eingang einer vollständigen Anzeige nach Ziffer 6 steht dem Anbieter eine Nachbesserungsfrist von einem Monat zu. In dieser Frist sucht der Anbieter für den Kunden einen Aufstellort für seine Station.

7.2 Weist der Anbieter dem Kunden innerhalb der Frist einen Aufstellort nach, der die Kriterien des Leitfadens „Gute Location“ erfüllt und an dem die Station aufgestellt werden kann, ist der Garantiefall erledigt. Ein Rückgabe- und Erstattungsanspruch besteht dann nicht. Dasselbe gilt, wenn der Kunde einen solchen Aufstellort ablehnt.

7.3 Findet der Anbieter innerhalb der Nachbesserungsfrist keinen Aufstellort, kann der Kunde die Station nach Ziffer 8 zurückgeben.

8. Rückgabe
Die Station ist vollständig zurückzugeben, einschließlich sämtlicher Powerbanks, des Kartenlesegeräts, des Netzteils und des mitgelieferten Zubehörs. Sie muss funktionsfähig und frei von Beschädigungen sein, die über übliche Gebrauchsspuren hinausgehen. Der Anbieter stellt das Rücksendelabel und trägt die Kosten des Rückversands.

9. Erstattung
Nach Eingang und Prüfung der Station erstattet der Anbieter dem Kunden den für die zurückgegebenen Stationen gezahlten Netto-Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen auf das Konto, von dem die Zahlung erfolgte. Bereits an den Kunden ausgezahlte Ausleiherlöse bleiben bei ihm.

10. Ausschlüsse
Ein Garantieanspruch besteht nicht, wenn

a) der Kunde im Garantiezeitraum für mindestens eine Station einen Aufstellort gewonnen hatte,
b) der Kunde einen vom Anbieter vermittelten, nach Ziffer 4 oder Ziffer 7.2 geeigneten Aufstellort abgelehnt hat,
c) der Nachweis nach Ziffer 5 nicht oder nicht vollständig erbracht wird,
d) die Station unvollständig, beschädigt oder optisch an eine Location angepasst zurückgegeben wird,
e) die Frist nach Ziffer 6 versäumt wurde.